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Beweislast für homosexuelle Asylbewerber erleichtert

Der EuGH urteilte, dass die Glaubwürdigkeit homosexueller Asylbewerber nur durch sensibles Fragen überprüft werden darf, nicht per Tests oder andere „Beweise“. Auch einem verspäteten Coming Out dürfen die Behörden nicht von vornherein misstrauen.

Ein Lesbenpaar in Kamerun, wo Homosexualität strafrechtlich verfolgt wird - Filmstill aus der Dokumentation "Born This Way", die 2013 auf der Berlinale lief, www.bornthiswaydocumentary.com

Von Karin Schupp

l-mag.de, 3.12.2014 – Asylbewerber, die als Asylgrund ihre Homosexualität angeben, müssen in Kauf nehmen, dass ihre Glaubwürdigkeit durch Nachfragen überprüft wird - die bloße Aussage, homosexuell zu sein, genügt nicht. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in Luxemburg in einem Grundsatzurteil. Die Behörden müssten aber jeden Fall individuell, sensibel und vorurteilsfrei überprüfen und dabei die Grundrechte des Antragstellers oder der Antragstellerin beachten, ihr Privatleben und ihre Menschenwürde respektieren.

Keine Fragen nach Sexualpraktiken

Die Asylbewerber dürfen daher zwar zu „Ereignissen und Umständen, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen“ befragt werden, aber nicht zu ihren sexuellen Praktiken. Unzulässig sind auch „Tests“ (etwa die Messung der Erregung beim Ansehen von Pornos) oder die Forderung anderer „Beweise“, da die sexuelle Orientierung weder dauerhaft sein müsse noch wissenschaftlich überprüfbar sei.

Im konkreten Fall ging es um die Asylanträge dreier Männer, die in den Niederlanden als unglaubwürdig abgewiesen wurden. Einer der Antragsteller bot sogar an, schwule Handlungen durchzuführen, ein anderer brachte ein Video mit, das ihn bei schwulem Sex zeigte.

Auch letzteres lehnte der EuGH mit der Begründung ab, dass damit andere Asylbewerber unter Druck gesetzt werden könnten, ebenfalls Bilder oder Filme vorzulegen.

Die Luxemburger Richter mahnten außerdem an, dass die Nachfragen nicht auf Klischees oder Stereotypen abzielen und falsche oder zögerliche Antworten nicht von vornherein dazu führen dürften, den Antrag als nicht glaubhaft einzustufen.

Kein Ablehnungsgrund: ein verspätetes Vorbringen der Homosexualität

Ein wichtiger Aspekt des Urteils betrifft auch die deutsche Asylpraxis: Antragsteller müssen ihre Homosexualität nicht gleich in der ersten Anhörung als Fluchtgrund angeben. Es sei, so der EuGH, durchaus verständlich, sich nicht sofort zu offenbaren. In Deutschland hat das verspätete Coming Out immer wieder zu Ablehnungsbescheiden geführt.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD), der diese Praxis häufig kritisiert hat, begrüßt daher das Urteil aus Luxemburg. Auch der europäische LGBTI-Verband ILGA äußerte sich zufrieden, forderte aber die EU auf, seinen Mitgliedsstaaten „strukturiertere Leitlinien für den Umgang mit Asylanträgen von LGBTI“ vorzugeben.

Wie viele Frauen und Männer jährlich in Deutschland wegen ihrer Homosexualität Asyl beantragen, wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht erfasst.

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