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Neue Hürde bei Stiefkind-Adoption für Lesbenpaare

Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs müssen auch private Samenspender, die anonym bleiben wollen, einer Stiefkind-Adoption zustimmen.

Foto: Nikki & Sharon McCutcheon, CC-BY

Von Claudia Lindner

l-mag.de, 5.4.2015 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Stiefkind-Adoption nur genehmigt werden kann, wenn dem „leiblichen Vater“ die Gelegenheit gegeben worden ist, sich am Verfahren zu beteiligen. Das Urteil wurde bereits im Februar gefällt, aber erst jetzt veröffentlicht.

Verhandelt wurde der Fall lesbischer Lebenspartnerinnen aus Berlin. Beim Familiengericht beantragte eine der Mütter die Adoption des Kindes, das ihre Partnerin zur Welt brachte. Obwohl dem Paar der Spender bekannt ist, legten sie keine Einverständniserklärung zur Adoption von ihm vor. Der Mann hatte das Paar gebeten, nicht genannt zu werden, woran sie sich gebunden fühlten. Der Adoptionsantrag wurde daraufhin abgelehnt, und das Paar wandte sich an die nächste Instanz, die den Antrag ebenfalls ablehnte, sodass es zur Entscheidung am BGH kam.

Das BGH betonte, dass die Erklärung der beiden Frauen, der Samenspender sei mit der Adoption einverstanden, nicht ausreiche. Eine eindeutige Einwilligung des „leiblichen Vaters“ sei notwendig, auch bei einem privaten Samenspender, der nicht genannt werden will.

Solange das Familiengericht davon ausgeht, dass der Erzeuger bekannt ist, besteht nur dann eine Ausnahme, wenn dessen Aufenthaltsort als „dauerhaft unbekannt“ gilt

Ausgenommen von diesem Beschluss sind anonyme Spender, da das BGH hier davon ausgeht, dass der Name des Mannes der leiblichen Mutter unbekannt ist und von seiner Seite kein Interesse an der rechtlichen Vaterschaft besteht.

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