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BGH-Urteil: Privater Samenspender darf Umgangsrecht mit dem Kind verlangen

Ein Mann, der einem lesbischen Paar privat seinen Samen spendete, kann das Recht auf Umgang mit dem Kind zustehen. Das gilt auch nach der Adoption durch die Mitmutter, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt urteilte.

Canva Anm.: Das ist nicht die Familie, um die es im Artikel geht

Von Karin Schupp

20.7.2021 - Ein privater Samenspender kann unter bestimmten Bedingungen ein Umgangsrecht mit dem Kind bekommen, auch wenn er in die Adoption durch die Mitmutter eingewilligt hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Grundsatzurteil.

Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Berlin geklagt, der einem Frauenpaar per privat organisierter Samenspende geholfen hat, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Das Kind kam 2013 zur Welt und wurde 2014, nachdem der Mann verabredungsgemäß auf seine Elternrechte verzichtet hatte, von der eingetragenen Lebenspartnerin der gebärenden Mutter adoptiert.

In den ersten fünf Jahren sah er das Kind alle zwei Wochen für zwei Stunden, 2018 aber forderte er eine Ausweitung der Treffen: Er wollte das Kind alle zwei Wochen abholen und ohne Beisein der Mütter den Nachmittag mit ihm verbringen.

„Aktiver Vater“ vs. „Kein Teil der Familie“

Weil die Eltern das ablehnten, versuchte der Mann ein Umgangsrecht einzuklagen. Er habe immer erklärt, ein „aktiver Vater“ sein zu wollen, sagte er vor Gericht, während die Mütter erklärten, er habe von Anfang an gewusst, dass er kein Teil der Familie sein werde.

Nachdem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und das Kammergericht Berlin die Klage des Mannes abgewiesen hatten, landete der Fall beim BGH, der die Entscheidung aufhob und ans Kammergericht zurückverwies.

Der Umgang muss aber dem Kindeswohl dienen

Dem Samenspender stehe, so der BGH, zwar kein Umgangsrecht als „rechtlicher Elternteil“ oder „enge Bezugsperson“ zu - denn beides trifft auf ihn nicht zu -, aber er sei wie jeder andere leibliche Vater zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert wurde: Ihm steht laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein Umgangsrecht zu, das er auch durch die Zustimmung zur Adoption nicht verliert. Bedingung: Er muss „ernsthaftes Interesse“ an dem Kind gezeigt haben, und der Umgang muss dem „Kindeswohl“ dienen.

Ob das der Fall ist, muss nun das Kammergericht Berlin prüfen. Hier muss laut BGH auch das fast 8-jährige Kind angehört werden, das bisher nicht befragt wurde.

Bei offiziellen Samenbanken ist von vornherein rechtlich ausgeschlossen, dass der Samenspender Rechte als leiblicher Vater geltend macht.

 

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