Bundesfinanzhof stellt lesbische Paare bei Familiengründung gleich
Lesben hatten bisher nicht die Möglichkeit, die Kosten einer künstlichen Befruchtung von der Steuer abzusetzen – das ändert sich nun für unfruchtbare lesbische Frauen. Der LSVD fordert, noch einen Schritt weiter zu gehen.
Von Sabine Mahler
7.1.18 - Ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Rechte von lesbischen Frauen gestärkt. Ausgangspunkt war eine Klage einer unfruchtbaren lesbischen Frau, die eine In-Vitro-Fertilisation vornehmen ließ. Die künstliche Befruchtung wollte sie als außergewöhnliche Krankheitskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt lehnt das jedoch damals (im Jahr 2011) ab. Die Begründung: Die betroffene Frau kann – unfruchtbar oder nicht – sowieso kein Kind bekommen, da sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebe.
Nachdem die Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes über mehrere Jahre und über alle Instanzen lief, hat der Bundesfinanzhof in der vergangenen Woche die Entscheidung des Finanzamtes nun kassiert: Die sexuelle Orientierung einer Frau ist bezüglich der Kostenerstattung einer In-Vitro-Fertilisation unerheblich. Ist sie unfruchtbar, muss sie einer unfruchtbaren heterosexuellen Frau gleichgestellt werden.
"Ein wichtiges Signal für lesbische Frauen"
Inzwischen gibt es positive Reaktionen aus der Politik bezüglich des neuen Urteils: „Die Ungleichbehandlung von lesbischen und heterosexuellen Frauen bei der Absetzung der Kosten für eine künstliche Befruchtung ist laut des Bundesfinanzhofes unbegründet und nicht hinnehmbar. Das ist ein wichtiges Signal für lesbische Frauen, die unfruchtbar sind und ein wichtiges Signal gegen Diskriminierung“, erklärt Ulle Schauws, lesbische Bundestagsabgeordnete (Bündnis 90/Die Grünen) in einem Statement.
Der deutsche Lesben- und Schwulenverband LSVD geht noch einen Schritt weiter und fordert nach dem Urteil jetzt, dass die assistierte Reproduktion allen Menschen unabhängig von Familienstand und sexueller Orientierung bzw. geschlechtlicher Identität offenstehen muss. Gabriela Lünsmann, Mitglied im Bundesvorstand des LSVD dazu: „Die Kostenerstattung für Kinderwunschbehandlungen [darf] nicht länger auf empfängnisunfähige Ehefrauen und die Verwendung von Spermien ihrer Ehegatten beschränkt bleiben, sondern muss auch die Kinderwunschbehandlung von Frauen mit Fremdspermien unabhängig von ihrem Familienstand und ihrer sexuellen Orientierung bzw. Identität umfassen.“
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